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Die Beschaffung von Papieren/Identitätspapieren spielt im Asylverfahren aber auch nach Anerkennung immer wieder eine wichtige Rolle, die auch Bestandteil der Mitwirkungspflicht sein und Sanktionen nach sich ziehen kann. Dies betrifft die Beschaffung von Pass/Identitätspapieren für die Arbeits- und Ausbildungserlaubnis während des Asylverfahrens und für verschiedene Aufenthaltstitel wie z.B. den subsidiären Schutz oder Abschiebehindernisse. Dabei kommt es bei verschiedenen Nationen oft zu gravierenden Ängsten, wenn sie dazu Vertretungen des Heimatlandes aufsuchen oder in Kontakt treten sollen. Bei der vollziehbaren Ausreispflicht sind beschaffte Papiere oft Voraussetzung für die Abschiebung.

Passbeschaffung unzumutbar: Subsidiär Geschützte vor allem aus Eritrea kommen regelmäßig und berichten von der Angst, einen Pass beschaffen zu müssen. Grundsätzlich ist es bei bestehender Pflicht zur Passbeschaffung möglich, der Ausländerbehörde auf Antrag nachzuweisen, dass die Passbeschaffung unzumutbar ist. Das geht aber nur in engen Grenzen. Z.B. ist in der Regel der Besuch eines Konsulates zumutbar, auch die Zahlung von besonderen Steuern oder sogenannte Reuebekenntnisse. Dennoch ist der Einzelfall zu prüfen. Ich rate dazu, in solchen Fällen einen Anwalt zu konsultieren.

Flüchtlinge im Asylverfahren: Arbeitserlaubnis, Ausbildungserlaubnis
nach Anerkennung: alle aus dem Asylverfahren resultierenden Aufenthaltstitel außer nach § 25 I und § 25 II AufenthG (Asylberechtigte und Flüchtlingseigenschaft)
Geduldete: vollziehbar Ausreisepflichtige

Mitwirkungspflicht Asyl und Arbeit:

Passbeschaffung bei Beantragung / Verlängerung Aufenthaltserlaubnis subsidiärer Schutz / Abschiebeverbot

Afghanistan: Beschaffung einer Taskira / Pass

AKTUELL: 06.12.2018
Das Generalkonsulat der Islamischen Republik von Afghanistan in München teilt freundlichst mit, dass seit kurzem für alle konsularischen Dienste keine Termine benötigt werden. Dies gilt während der offiziellen Öffnungszeiten von Mo – Fr 7 bis 17 Uhr, Antragsstellung Mo-Do 7 bis 12 Uhr, außer an afghanischen und deutschen Feiertagen. Für alle Anträge werden die Antragsteller gebeten persönlich vorzusprechen. Mit freundlichen Grüßen Sekretariat

Generalkonsulat der Islamischen Republik Afghanistan in München
Nördliche Münchner Str. 12, 82031 Grünwald- Germany
Tel: 0049 89 121 99 4444, Fax: 0049 89 121 99 4445
info@afghanconsulate-munich.com, www.afgconsulate-munich.com

Informationen und Vorgehensweisen:

Beschaffung eines syrischen Passes



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Erstellung : Thomas Krahe (cc) BY NC SA - 02.02.2018         Letzte Änderung : 19.12.2018         Freigabe : TK         Version : 2.0      Bild: Caritas-Logo

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  • Zuletzt geändert: 19.12.2018 15:45
  • von Thomas Krahe