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Die Beschaffung von Papieren/Identitätspapieren spielt im Asylverfahren aber auch nach Anerkennung immer wieder eine wichtige Rolle, die auch Bestandteil der Mitwirkungspflicht sein und Sanktionen nach sich ziehen kann. Dies betrifft die Beschaffung von Pass/Identitätspapieren für die Arbeits- und Ausbildungserlaubnis während des Asylverfahrens und für verschiedene Aufenthaltstitel wie z.B. den subsidiären Schutz oder Abschiebehindernisse. Dabei kommt es bei verschiedenen Nationen oft zu gravierenden Ängsten, wenn sie dazu Vertretungen des Heimatlandes aufsuchen oder in Kontakt treten sollen. Bei der vollziehbaren Ausreispflicht sind beschaffte Papiere oft Voraussetzung für die Abschiebung.

Passbeschaffung unzumutbar: Subsidiär Geschützte vor allem aus Eritrea kommen regelmäßig und berichten von der Angst, einen Pass beschaffen zu müssen. Grundsätzlich ist es bei bestehender Pflicht zur Passbeschaffung möglich, der Ausländerbehörde auf Antrag nachzuweisen, dass die Passbeschaffung unzumutbar ist. Das geht aber nur in engen Grenzen. Z.B. ist in der Regel der Besuch eines Konsulates zumutbar, auch die Zahlung von besonderen Steuern oder sogenannte Reuebekenntnisse. Dennoch ist der Einzelfall zu prüfen. Ich rate dazu, in solchen Fällen einen Anwalt zu konsultieren.

Flüchtlinge im Asylverfahren: Arbeitserlaubnis, Ausbildungserlaubnis
nach Anerkennung: alle aus dem Asylverfahren resultierenden Aufenthaltstitel außer nach § 25 I und § 25 II AufenthG (Asylberechtigte und Flüchtlingseigenschaft)
Geduldete: vollziehbar Ausreisepflichtige

Mitwirkungspflicht Asyl und Arbeit:

Passbeschaffung bei Beantragung / Verlängerung Aufenthaltserlaubnis subsidiärer Schutz / Abschiebeverbot

Beschaffung einer Taskira

Beschaffung eines syrischen Passes



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Erstellung : Thomas Krahe (cc) BY NC SA - 02.02.2018         Letzte Änderung : 02.02.2018         Freigabe : TK         Version : 2.0      Bild: Caritas-Logo

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  • Zuletzt geändert: 02.02.2018 16:35
  • von Thomas Krahe